Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
Zweck des Bebauungsplanes
§ 8 ( Zweck des Bebauungsplans) des Baugesetzbuches legt die Details für die verbindiche Bauleitplanung mittels einzelner Bebauungspläne fest. Dabei sind als Rahmenbedinungen zu beachten:
- Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
- Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
- Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der FNP aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren).
- Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebaungsplan).