Bauleitplanung
Vorwort
Die einzelnen BI und das BBI-GL haben sich aus den Aktivitäten "rund um den Flächennutzungsplan 2035" heraus in Bergisch Gladbach gebildet. Organisation der bürgerlichen Selbsthilfe und Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, auf die Stadtverwaltung, den Stadtrat und die politischen Parteien bei der Entwicklung und Festschreibung des FNP 2035 standen und stehen dabei im Mittelpunkt. Zum besseren Verständnis der BI-Gründungsimpulse, nämlich des "rund um den FNP", werden nachfolgend die Grundzüge der Bauleitplanung, als eine der zentralen Kernaufgaben einer Kommune, als Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, Städte erläutert.
Der Flächennutzungsplan (FNP) ist die Grundlage für die Bauleitplanung im Rahmen der städtebaulichen Planung und Gestaltung der Stadt Bergisch Gladbach, aber auch für die in dieser Gestaltungsaufgabe zu berücksichtigende Pflege und ökologische Erhaltung der Lebensräume in den einzelnen Stadtteilen. Die aus dem FNP heraus zu entwickelnen Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Sie bilden die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen.
§ 1 Baugesetzbuch legt Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung fest. Die wesentlichen Regelungen sind nachfolgend zusammengefasst und erläutert.
Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
- Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
- Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
- Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
- Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Bauleitpläne sollen
- eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen.
- eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.
- dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
- den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, fördern.
- die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickeln.
Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Weitere Details, insbesondere welche Belange, was bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen ist, siehe Baugesetzbuch § 1.